EU-Arbeitsweisenvertrag
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- DRITTER TEIL: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
- TITEL VII: GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
- KAPITEL 3: ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
Art. 115 (ex-Artikel 94 EGV)
Unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.