EU-Arbeitsweisenvertrag
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
- TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
- KAPITEL 2: RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
- ABSCHNITT 2: ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
Art. 295
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. ²Dazu können sie unter Wahrung der Verträge interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden Charakter haben können.