EU-Arbeitsweisenvertrag
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- SIEBTER TEIL: ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 335 (ex-Artikel 282 EGV)
Die Union besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. ²Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten. ³In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, wird die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten.