EU-Arbeitsweisenvertrag
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- FÜNFTER TEIL: DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
- TITEL III: ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
- KAPITEL 2: WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN
Art. 213
Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.