Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.
²Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I und ihres Artikels 64 ändern. ³Das Europäische Parlament und der Rat beschließen entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs.