SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1: DIE ORGANE
ABSCHNITT 4: DIE KOMMISSION
Art. 248 (ex-Artikel 217 Absatz 2 EGV)
Die Zuständigkeiten der Kommission werden unbeschadet des Artikels 18 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union von ihrem Präsidenten nach Artikel 17 Absatz 6 des genannten Vertrags gegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt.²Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im Laufe der Amtszeit ändern.³Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus.