Art. 183 (ex-Artikel 167 EGV)
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
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- die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
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- die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.