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EU-Arbeitsweisenvertrag

EU-Arbeitsweisenvertrag

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

  • DRITTER TEIL: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
    • TITEL XIX: FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT

Art. 183 (ex-Artikel 167 EGV)

Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.