EU-Arbeitsweisenvertrag
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
- TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
- KAPITEL 1: DIE ORGANE
- ABSCHNITT 5: DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Art. 274 (ex-Artikel 240 EGV)
Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Verträge besteht, sind Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.