EU-Arbeitsweisenvertrag
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
- DRITTER TEIL: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
- TITEL VII: GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
- KAPITEL 2: STEUERLICHE VORSCHRIFTEN
Art. 111 (ex-Artikel 91 EGV)
Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.