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EU-Arbeitsweisenvertrag

EU-Arbeitsweisenvertrag

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

  • SIEBTER TEIL: ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 350 (ex-Artikel 306 EGV)

Die Verträge stehen dem Bestehen und der Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch Anwendung der Verträge nicht erreicht sind.