Art. 41 (ex-Artikel 35 EGV)
Um die Ziele des
Artikels 39 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:
- a)
- eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;
- b)
- gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.