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EU-Arbeitsweisenvertrag

EU-Arbeitsweisenvertrag

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

  • DRITTER TEIL: DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
    • TITEL II: DER FREIE WARENVERKEHR
      • KAPITEL 1: DIE ZOLLUNION

Art. 31 (ex-Artikel 26 EGV)

Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest.