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EU-Arbeitsweisenvertrag

EU-Arbeitsweisenvertrag

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

  • SECHSTER TEIL: INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
    • TITEL I: VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
      • KAPITEL 2: RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
        • ABSCHNITT 1: DIE RECHTSAKTE DER UNION

Art. 292

Der Rat gibt Empfehlungen ab. ²Er beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach Maßgabe der Verträge Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. ³In den Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in den Verträgen vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben Empfehlungen ab.