Insolvenzordnung
- Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Zweiter Abschnitt: Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
§ 42 Auflösend bedingte Forderungen
Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.