Insolvenzordnung
- Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Zweiter Abschnitt: Entscheidung über die Verwertung
§ 157 Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. ²Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. ³Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.