(1) Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen. ²In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen.
(2) Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden. ²Dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. ³Für diese reicht es aus, den Termin öffentlich bekannt zu machen. ⁴Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. ⁵Im Fall einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen.