Insolvenzordnung
- Sechster Teil: Insolvenzplan
- Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans
§ 236 Verbindung mit dem Prüfungstermin
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin darf nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. ²Beide Termine können jedoch verbunden werden.