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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
    • Zweiter Abschnitt: Verteilung

§ 205 Vollzug der Nachtragsverteilung

Nach der Anordnung der Nachtragsverteilung hat der Insolvenzverwalter den zur Verfügung stehenden Betrag oder den Erlös aus der Verwertung des ermittelten Gegenstands auf Grund des Schlußverzeichnisses zu verteilen. ²Er hat dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen.