Insolvenzordnung
- Sechster Teil: Insolvenzplan
- Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans
§ 221 Gestaltender Teil
Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. ²Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.