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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Achter Teil: Eigenverwaltung

§ 271 Nachträgliche Anordnung

Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. ²Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.