freiRecht
Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht
    • Dritter Abschnitt: Partikularverfahren über das Inlandsvermögen

§ 358 Überschuss bei der Schlussverteilung

Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.