Insolvenzordnung
- Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Zweiter Abschnitt: Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
§ 118 Auflösung von Gesellschaften
Wird eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der geschäftsführende Gesellschafter mit den Ansprüchen, die ihm aus der einstweiligen Fortführung eilbedürftiger Geschäfte zustehen, Massegläubiger. ²Mit den Ansprüchen aus der Fortführung der Geschäfte während der Zeit, in der er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne sein Verschulden nicht kannte, ist er Insolvenzgläubiger; § 84 Abs. 1 bleibt unberührt.
- Insolvenzordnung
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Erster Abschnitt: Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- Zweiter Abschnitt: Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erster Abschnitt: Allgemeine Wirkungen
- Zweiter Abschnitt: Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- Dritter Abschnitt: Insolvenzanfechtung
- Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Erster Abschnitt: Sicherung der Insolvenzmasse
- Zweiter Abschnitt: Entscheidung über die Verwertung
- Dritter Abschnitt: Gegenstände mit Absonderungsrechten
- Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Erster Abschnitt: Feststellung der Forderungen
- Zweiter Abschnitt: Verteilung
- Dritter Abschnitt: Einstellung des Verfahrens
- Sechster Teil: Insolvenzplan
- Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans
- Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans
- Dritter Abschnitt: Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- Siebter Teil: Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Koordinationsverfahren
- Achter Teil: Eigenverwaltung
- Neunter Teil: Restschuldbefreiung
- Zehnter Teil: Verbraucherinsolvenzverfahren
- Elfter Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Erster Abschnitt: Nachlaßinsolvenzverfahren
- Zweiter Abschnitt: Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
- Dritter Abschnitt: Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
- Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Ausländisches Insolvenzverfahren
- Dritter Abschnitt: Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
- Dreizehnter Teil: Inkrafttreten