Insolvenzordnung
- Sechster Teil: Insolvenzplan
- Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans
§ 239 Stimmliste
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.