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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Sechster Teil: Insolvenzplan
    • Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans

§ 239 Stimmliste

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.