Insolvenzordnung
- Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Erster Abschnitt: Sicherung der Insolvenzmasse
§ 150 Siegelung
Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. ²Das Protokoll über eine Siegelung oder Entsiegelung hat der Verwalter auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.