Insolvenzordnung
- Sechster Teil: Insolvenzplan
- Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans
§ 246a Zustimmung der Anteilsinhaber
Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.