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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
    • Dritter Abschnitt: Gegenstände mit Absonderungsrechten

§ 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände

Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.