Insolvenzordnung
- Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 335 Grundsatz
Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.