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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 335 Grundsatz

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.