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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Elfter Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
    • Erster Abschnitt: Nachlaßinsolvenzverfahren

§ 321 Zwangsvollstreckung nach Erbfall

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlaß, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.