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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
    • Zweiter Abschnitt: Verteilung

§ 204 Rechtsmittel

(1) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. ²Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. ²Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.