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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Elfter Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
    • Erster Abschnitt: Nachlaßinsolvenzverfahren

§ 325 Nachlaßverbindlichkeiten

Im Insolvenzverfahren über einen Nachlaß können nur die Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden.