Insolvenzordnung
- Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Erster Abschnitt: Feststellung der Forderungen
§ 185 Besondere Zuständigkeiten
Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. ²§ 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. ³Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.
- Insolvenzordnung
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Erster Abschnitt: Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- Zweiter Abschnitt: Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erster Abschnitt: Allgemeine Wirkungen
- Zweiter Abschnitt: Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- Dritter Abschnitt: Insolvenzanfechtung
- Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Erster Abschnitt: Sicherung der Insolvenzmasse
- Zweiter Abschnitt: Entscheidung über die Verwertung
- Dritter Abschnitt: Gegenstände mit Absonderungsrechten
- Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Erster Abschnitt: Feststellung der Forderungen
- Zweiter Abschnitt: Verteilung
- Dritter Abschnitt: Einstellung des Verfahrens
- Sechster Teil: Insolvenzplan
- Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans
- Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans
- Dritter Abschnitt: Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- Siebter Teil: Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Koordinationsverfahren
- Achter Teil: Eigenverwaltung
- Neunter Teil: Restschuldbefreiung
- Zehnter Teil: Verbraucherinsolvenzverfahren
- Elfter Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Erster Abschnitt: Nachlaßinsolvenzverfahren
- Zweiter Abschnitt: Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
- Dritter Abschnitt: Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
- Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Ausländisches Insolvenzverfahren
- Dritter Abschnitt: Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
- Dreizehnter Teil: Inkrafttreten