freiRecht
Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Neunter Teil: Restschuldbefreiung

§ 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. Eingetragen werden Schuldner,
1.
denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist,
2.
deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.
²Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. ³§ 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.