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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Elfter Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
    • Erster Abschnitt: Nachlaßinsolvenzverfahren

§ 319 Antragsfrist

Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.