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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Sechster Teil: Insolvenzplan
    • Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans

§ 234 Niederlegung des Plans

Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.