Insolvenzordnung
- Zehnter Teil: Verbraucherinsolvenzverfahren
§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag
Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.
- Insolvenzordnung
- Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Erster Abschnitt: Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- Zweiter Abschnitt: Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erster Abschnitt: Allgemeine Wirkungen
- Zweiter Abschnitt: Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- Dritter Abschnitt: Insolvenzanfechtung
- Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Erster Abschnitt: Sicherung der Insolvenzmasse
- Zweiter Abschnitt: Entscheidung über die Verwertung
- Dritter Abschnitt: Gegenstände mit Absonderungsrechten
- Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Erster Abschnitt: Feststellung der Forderungen
- Zweiter Abschnitt: Verteilung
- Dritter Abschnitt: Einstellung des Verfahrens
- Sechster Teil: Insolvenzplan
- Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans
- Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans
- Dritter Abschnitt: Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- Siebter Teil: Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören
- Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Koordinationsverfahren
- Achter Teil: Eigenverwaltung
- Neunter Teil: Restschuldbefreiung
- Zehnter Teil: Verbraucherinsolvenzverfahren
- Elfter Teil: Besondere Arten des Insolvenzverfahrens
- Erster Abschnitt: Nachlaßinsolvenzverfahren
- Zweiter Abschnitt: Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft
- Dritter Abschnitt: Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft
- Zwölfter Teil: Internationales Insolvenzrecht
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Ausländisches Insolvenzverfahren
- Dritter Abschnitt: Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
- Dreizehnter Teil: Inkrafttreten