Insolvenzordnung
- Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Erster Abschnitt: Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.