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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
    • Zweiter Abschnitt: Entscheidung über die Verwertung

§ 159 Verwertung der Insolvenzmasse

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.