Insolvenzordnung
- Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Zweiter Abschnitt: Entscheidung über die Verwertung
§ 159 Verwertung der Insolvenzmasse
Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.