Insolvenzordnung
- Sechster Teil: Insolvenzplan
- Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans
§ 219 Gliederung des Plans
Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. ²Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.