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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Sechster Teil: Insolvenzplan
    • Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans

§ 219 Gliederung des Plans

Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. ²Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.