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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Wirkungen

§ 93 Persönliche Haftung der Gesellschafter

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.