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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
    • Erster Abschnitt: Sicherung der Insolvenzmasse

§ 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle

Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.