Insolvenzordnung
- Sechster Teil: Insolvenzplan
- Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans
§ 240 Änderung des Plans
Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. ²Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.