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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Sechster Teil: Insolvenzplan
    • Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans

§ 240 Änderung des Plans

Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. ²Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.