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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
    • Zweiter Abschnitt: Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger

§ 54 Kosten des Insolvenzverfahrens

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.