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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Wirkungen

§ 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.