Insolvenzordnung
- Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erster Abschnitt: Allgemeine Wirkungen
§ 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.