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Insolvenzordnung

Insolvenzordnung

  • Sechster Teil: Insolvenzplan
    • Dritter Abschnitt: Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung

§ 269 Kosten der Überwachung

Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. ²Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.