freiRecht
Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Fünfter Teil: Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren

§ 98

Für die Abfindung gelten die Grundsätze der §§ 44 bis 55 mit der Einschränkung, daß die in § 45 aufgeführten Grundstücke nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verändert werden dürfen und § 48 Abs. 1 nicht anzuwenden ist.