Flurbereinigungsgesetz
- Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
- Sechster Abschnitt: Wahrung der Rechte Dritter
§ 69
Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. ²Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat.
- Flurbereinigungsgesetz
- Erster Teil: Grundlagen der Flurbereinigung
- Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte
- Erster Abschnitt: Die einzelnen Beteiligten
- Zweiter Abschnitt: Die Teilnehmergemeinschaft
- Dritter Abschnitt: Verband der Teilnehmergemeinschaften
- Vierter Abschnitt: Wertermittlungsverfahren
- Fünfter Abschnitt: Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
- Dritter Teil: Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
- § 37
- § 38
- Erster Abschnitt: Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen
- Zweiter Abschnitt: Grundsätze für die Abfindung
- Dritter Abschnitt: Flurbereinigungsplan
- Vierter Abschnitt: Ausführung des Flurbereinigungsplanes
- Fünfter Abschnitt: Vorläufige Besitzeinweisung
- Sechster Abschnitt: Wahrung der Rechte Dritter
- Siebenter Abschnitt: Berichtigung der öffentlichen Bücher
- Vierter Teil: Besondere Vorschriften
- Erster Abschnitt: Waldgrundstücke
- Zweiter Abschnitt: Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren zur Landentwicklung
- Dritter Abschnitt: Bereitstellung von Land in großem Umfange für Unternehmen
- Fünfter Teil: Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
- Sechster Teil: Freiwilliger Landtausch
- Siebenter Teil: Verbindung von Flurbereinigungsverfahren beschleunigtem Zusammenlegungsverfahren und freiwilligem Landtausch
- Achter Teil: Kosten
- Neunter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Zehnter Teil: Rechtsbehelfsverfahren
- Elfter Teil: Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens
- Zwölfter Teil: Die Teilnehmergemeinschaft nach der Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens
- Dreizehnter Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen