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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte
    • Zweiter Abschnitt: Die Teilnehmergemeinschaft

§ 17

(1) Die Teilnehmergemeinschaft steht unter der Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde. ²Durch die Aufsicht ist sicherzustellen, daß die Teilnehmergemeinschaft im Einklang mit dem Zweck dieses Gesetzes handelt.

(2) Zum Abschluß von Verträgen ist die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich. ²Sie kann die Teilnehmergemeinschaft zum Abschluß von Verträgen geringerer Bedeutung allgemein ermächtigen, jedoch nicht zum Aufnehmen von Darlehen. ³Zahlungen dürfen nur mit Einwilligung der Flurbereinigungsbehörde geleistet werden, soweit diese nichts anderes anordnet.