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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Vierter Teil: Besondere Vorschriften
    • Dritter Abschnitt: Bereitstellung von Land in großem Umfange für Unternehmen

§ 90

Wenn für ländliche Grundstücke eine Grundabtretung nach berggesetzlichen Vorschriften in großem Umfange durchgeführt oder zulässig ist und die Grundstückseigentümer den begründeten Anspruch erheben, daß der Bergwerksunternehmer das Eigentum an den Grundstücken erwirbt, kann der den Betroffenen entstehende Landverlust im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden. ²In diesem Falle erwirbt der Bergwerksunternehmer das Eigentum durch den Flurbereinigungsplan. ³Die Vorschriften des § 88 sind sinngemäß anzuwenden.