Flurbereinigungsgesetz
- Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte
- Vierter Abschnitt: Wertermittlungsverfahren
§ 27
Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. ²Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist.