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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte
    • Vierter Abschnitt: Wertermittlungsverfahren

§ 27

Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. ²Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist.