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Flurbereinigungsgesetz

Flurbereinigungsgesetz

  • Neunter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 122

Auf Rechtsanwälte und Personen, denen die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von der zuständigen Behörde gestattet ist, sind § 117 Abs. 2 bis 4 und § 121 nicht anzuwenden.